Wenn der Steuerbescheid kommt, folgt meist auch eine unangenehme Überraschung. Wenn die Steuerlast zu groß ist und Verbraucher die geforderte Summe nicht auf einmal an leisten können, stellt sich Frage, was nun zu tun ist. Steuerzahler, egal ob Angestellte oder Freiberufler, fragen sich, ob in diesem Fall eine Ratenzahlung möglich ist.
Grundsätzlich ist bei Steuerschulden im Rahmen der Einkommenssteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung eine Ratenzahlung an das Finanzamt möglich. Wichtig ist dabei, dass bestimmte Bedingungen gelten und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Inhaltsverzeichnis:
Steuerschulden in Raten
Besonders für Selbstständige und Geringverdiener kann es hart sein, wenn das Finanzamt Steuernachzahlungen fordert. In der Regel erfolgen vierteljährliche Vorauszahlungen, doch es kann vorkommen, dass diese nicht die Steuerlast auffangen können.
Es bleibt kein Ausweg, als die Steuerschulen vollständig zurückzuzahlen. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, mit dem zuständigen Finanzamt zu verhandeln und die Steuerschulden in Raten zurückzuzahlen.
Begrenzte Anzahl von Raten
Steuerzahler müssen dabei wissen, dass:
- Die Steuerschulden nicht in einer unbegrenzten Anzahl von Raten zurückbezahlt werden können.
- Und in der Regel das Maximum an Raten zwölf Monate sind.
- Die Steuerschuld sowie zusätzliche Kosten und Zinsen geteilt durch zwölf ergeben die monatliche Zahllast, die an das Finanzamt zu zahlen ist.
- Der zuständige Finanzbeamte kann keine zusätzlichen Raten gewähren, selbst wenn er wollte, da hier gesetzliche Regelungen greifen.
Es kommt auf den Sachbearbeiter an
Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, die Steuerschulden beim Finanzamt in maximal zwölf Raten zu begleichen, kommt es am Ende doch auf den zuständigen Sachbearbeiter an.
Er bzw. sie muss die Zustimmung zur Ratenzahlung an das Finanzamt geben. Die Finanzbeamten haben dabei das letzte Wort, was möglich ist, was sie dem Steuerzahler zugestehen können.
Nun sollten Steuerzahler nicht gleich von bösen Finanzbeamten ausgehen. Wer das persönlich Gespräch sucht, kooperativ zeigt und zahlungswillig bereit ist, die Steuerschulden zu begleichen, kann sich mit guten Argumenten für die Ratenzahlung Chancen ausrechnen, dass der Finanzbeamte der Ratenzahlung zustimmt.
Vorsicht, Pfändung!
Wenn das Finanzamt der Ratenzahlung zustimmt, dürfte die Erleichterung groß sein. Doch Verbraucher sollten auch wissen: Wer die Ratenzahlung mit dem Finanzamt vereinbart hat, steht auch in der Pflicht. Wie bei anderen Ratenzahlungen auch muss der Steuerzahler auch hier den vereinbarten Raten regelmäßig nachkommen.
Werden die Raten nicht wie vereinbart gezahlt, kann schnell ein Vollstreckungsbeamter vor der Tür stehen, der die Pfändung des Kontos veranlassen darf.
Bei öffentlichen Gläubigern wie dem Finanzamt sollten Verbraucher penibel darauf achten die Ratenzahlungsverpflichtungen einzuhalten und pünktlich zu zahlen. Andernfalls kann es trotz Ratenzahlung richtig teuer werden.
Das sollten Steuerzahler mit Schulden wissen
Das Finanzamt kann ein hartnäckiger Gläubiger sein. Durch die Verhandlung der Ratenzahlung kann ein persönlicher Ruin verhindert werden. Dennoch sollten Betroffene den gesetzlichen Rahmen kennen, der für die Finanzbeamten gilt.
So sind Steuerschulden zu bestimmten Terminen fällig. Bei einem Versäumnis schickt das Finanzamt zunächst eine Mahnung und kündigt nach weiteren 14 Tagen die Vollstreckung an. Wer bis jetzt gewartet hat, sollte dringend handeln, denn wenn nicht gezahlt wird, vollstreckt das Finanzamt.
- Versäumen oder ignorieren Schuldner die Zahlung, kann das Finanzamt das Girokonto oder Gehaltskonto pfänden, denn der Fiskus hat Zugriff auf deutsche Konten.
- Ein persönliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter ist ein guter Weg, die persönliche Situation zu schildern und die
- Zahlungsschwierigkeiten zu erläutern.
- Alternativ kann das Problem auch schriftlich vorgetragen werden.
- Sicherer ist jedoch das persönliche Gespräch.
- Andernfalls wissen Schuldner nicht, ob sie weiterhin mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen müssen.
Stundung der Steuerschuld beantragen
Das Finanzamt hat einen gesetzlichen Handlungsrahmen vorgegeben. Dabei kann der Staat Steuerschulden ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung für den Steuerzahler ein Härtefall bedeutet.
Gleiches gilt, wenn der Anspruch durch die Stundung nichtgefährdet ist. Steuerzahler müssen die Stunden jedoch ausdrücklich beantragen.
Der Steuerzahler hat dabei die Pflicht, dem Sachbearbeiter persönliche oder sachliche Gründe für die Stundung darzulegen. Ein sachlicher Stundungsgrund kann zum Beispiel sein, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld mit der Erstattung einer anderen Steuer zu rechnen ist und so beide Forderungen verrechnet werden können.
Persönliche Stundungsgründe können schwierige wirtschaftliche Probleme sein, was zu Liquiditätsproblemen führt.
- Das Finanzamt erwartet jedoch, dass der Steuerzahler alles unternimmt, um die Steuerschulden zu bezahlen. Dazu gehört unter
- Umständen auch ein Kredit oder die Beleihung des Hauses.
- Die wirtschaftliche Situation muss so geschildert werden, dass deutlich wird, dass eine Zahlung derzeit nicht möglich ist.
- Steuerzahler müssen auch erklären, dass sie aktuell nicht kreditwürdig sind.
- Von Vorteil sind Sicherheitsleistungen, die dem Finanzamt angeboten werden können, etwa ein KFZ-Brief oder eine Grundschuld.
Der eigene Handlungsspielraum
Von Seiten der Steuerzahler gibt es einen gewissen Handlungsrahmen.Von Vorteil ist, wenn Steuerzahlung die Ratenzahlung anbieten. Die Steuerschuld sollte dann in maximal sechs Monaten getilgt sein. Bei größeren Beträgen ist die Zustimmung der Oberfinanzdirektion erforderlich.
Wichtig ist auch die Art der Steuerschuld. Wer etwa als Selbstständiger Umsatzsteuern vereinnahmt und privat nutzt, muss mit dem Vorwurf rechnen, die Umsatzsteuer treuhänderisch zu vereinnahmen und die Schulden selbst verursacht zu haben.
Wenn für die Einkommenssteuer Vorauszahlungen geleistet wurden, kann eine Nachzahlung entstehen. Hier kann es oft leichter sein, über eine Ratenzahlung zu verhandeln. Steuerzahler sollten überlegen, ob laufende Vorauszahlungen an die Umsatzsteuer oder Einkommenssteuer aufgrund einer veränderten Einnahmesituation angepasst werden sollten.