Arbeitslosigkeit ist ein Schicksal, das jeden Menschen treffen kann. Denn obwohl der Arbeitsmarkt in den letzten Jahren keine enormen Schwankungen aufgewiesen hat, ist es immer noch möglich für einige kein Anstellungsverhältnis zu finden oder die bestehende Tätigkeit aus verschiedenen Gründen zu verlieren.
Für solche Situationen gibt es verschiedene Möglichkeiten seine finanziellen Grundbedürfnisse zu decken. Ein Grund für Panik besteht jedoch nicht, da man in der Regel gesetzlich so abgesichert ist, dass keine Existenzängste entstehen müssen.
Inhaltsverzeichnis:
Obergrenze für Arbeitslosengeld 1
Das sogenannte ALG1 ist eine Versicherungsleistung. Diese wird von der Arbeitslosenversicherung, welche eine wichtige Sozialversicherung ist, geleistet und verfolgt das Ziel, Arbeitssuchenden ein Einkommen zu sichern und ihnen die Suche nach einer neuen Beschäftigung zu erleichtern. Das Arbeitslosengeld 1 wird maximal ein Jahr lang ausgezahlt. Wurde bis dahin kein neues Angestelltenverhältnis gefunden, erhält man Arbeitslosengeld 2.
Möglicher Höchstbetrag für ALG 1
Der Höchstsatz für Arbeitslosengeld 1 bemisst sich aus den Versicherungsbeiträgen, welche innerhalb der vergangenen zwei Jahre für insgesamt zwölf Monate gezahlt wurden. Ersatzzeiten, wie zum Beispiel der Mutterschutz oder der Wehrdienst, werden trotzdem angerechnet.
Der hierbei maximale Höchstbetrag unterscheidet sich zwischen den neuen und den alten Bundesländern. Während man in den neuen Bundesländern bei einer Bemessungsobergrenze von 5.800 € mit ungefähr 1.875€ rechnen kann, sind es in den alten Bundesländern schon ca. 2.030 € bei einer Bemessungsobergrenze von 6.500 €.
Fällt der zu erhaltende Satz so gering aus, dass eine würdevolle Existenz nicht gesichert ist, ist es möglich durch verschiedene Wege die finanzielle Situation aufzustocken. In diesem Fall sollte man sich an seinen zuständigen Sachbearbeiter wenden und eventuelle Optionen abklären.
Mögliche Sanktionen bei Arbeitslosengeld 1
Obwohl das ALG 1 jedem zusteht, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, liegt es im Bereich des Möglichen, dass durch gewisse Kriterien Sanktionen, welche die Auszahlung des ALG 1 für vorübergehende Zeit einstellen, verhängt werden können.
Gründe für Sanktionen:
- Eine Eigenkündigung ohne plausiblen Grund oder eine selbstverschuldete Kündigung kann eine Sanktion von maximal zwölf Wochen zur Folge haben.
- Eine Sperrung bei Arbeitsablehnung, des Abbruchs oder der Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme wird nach Häufigkeit bewertet. Die ersten beiden Verstöße werden nur mit je drei Wochen sanktioniert. Ab dem dritten Mal erfolgt eine Auszahlungssperrung von bis zu zwölf Wochen.
- Wenn unzureichende Eigenbemühungen festgestellt werden, kann eine Zahlungssanktion von zwei Wochen verhängt werden.
- Bei einem Meldeversäumnis, wie zum Beispiel das unentschuldigte Fehlen bei einem Termin oder die verspätete Arbeitssuchendmeldung kann zu einer Sperrung von einer Woche führen.
- Wenn eine Sanktion erfolgt, ist es möglich für den entsprechenden Zeitraum Arbeitslosengeld 2 zu erhalten. Dies sollte mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprochen werden. Auch können Sanktionen unter gewissen Umständen unter Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter verkürzt werden.
Obergrenze für Arbeitslosengeld 2
Wer keinen Anspruch auf ALG 1 hat, besitzt in der Regel ein Anrecht auf Arbeitslosengeld 2, welches umgangssprachlich auch als Hartz 4 bekannt ist.
Das ALG 2 ist keine Versicherungsleistung, sondern eine Sozialleistung, die das Ziel verfolgt die Grundbedürfnisse von arbeitsfähigen Menschen, die über kein ausreichendes Einkommen verfügen, zu decken. Das bedeutet, dass man auch ein Anrecht auf Arbeitslosengeld 2 hat, wenn der eigentliche Lohn nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken.
Voraussetzungen für Arbeitslosengeld 2
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 besteht unter folgenden Bedingungen: Der Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet und das jeweilige Rentenalter noch nicht erreicht. Der gewöhnliche Aufenthalt, hierbei ist der Wohnort gemeint, befindet sich in Deutschland.
Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist jedoch nicht notwendig. Man kann und darf mindestens drei Stunden am Tag arbeiten. Das bedeutet, dass man sowohl körperlich als auch psychisch arbeiten könnte, ohne sich selbst zu belasten. Man hat entweder gar keine Beschäftigung oder das Einkommen des vorhandenen Arbeitsverhältnisses liegt unter dem Existenzminimum, hierzu zählen auch Nebenjobs auf 450€ Basis.
In diesem Fall wird mit Hilfe des ALG 2 die finanzielle Lage aufgestockt und stabilisiert. Es ist kein Vermögen verfügbar, von dem der Antragsteller über einen gewissen Zeitraum leben könnte.
Höchstmögliche Obergrenze für Arbeitslosengeld 2
Der Regelsatz für alleinstehende Personen ohne Kinder oder schwerer Gesundheitlicher Einschränkungen liegt bei 416€ im Monat. Hinzu kommen noch die dementsprechenden Wohnkosten. Bei gewissen Umständen kann die Höhe des Regelsatzes variieren, da hierbei verschiedene Faktoren zusammen kommen. Die Höhe des Regelsatzes setzt sich folgendermaßen zusammen:
Regelbedarf: Mit diesem Anteil sollen Grundbedürfnisse wie Essen, Kleidung, Körperhygiene befriedigt werden. Der Betrag hängt auch von Familienstand und Alter ab, da Personen mit Kindern auch Zuschüsse für diese erhalten.
Kosten für Unterkunft und Heizung: Das jeweils zuständige Jobcenter trägt in der Regel auch die Wohnkosten samt Nebenkosten, Strom ist jedoch oft nicht enthalten. Hierbei hat jede Stelle ihre eigene Obergrenze. Wenn die Kosten einer Wohnung diese Grenze übersteigen hat man die Gelegenheit einen Untermieter einziehen zu lassen oder sich einen neuen Wohnort zu suchen. Wenn man dies nicht kann oder möchte, muss man den Restbetrag selbst bezahlen.
Anfallende Kosten bei bestehendem Mehrbedarf: Kosten, die durch besondere Lebenslagen anfallen, können auch vom Arbeitslosengeld gedeckt werden. Beispiele für diese speziellen Situationen sind medizinische Gründe, wie individuelle Diäten bei Lebensmittelunverträglichkeiten oder Hilfsmittel für körperliche Einschränkungen. Alleinerziehende Personen erhalten, wie oben bereits erwähnt, auch Zuschüsse, um die Bedürfnisse ihrer Kinder decken zu können.
Zuschüsse bei einmaligem Bedarf: Gewisse Bedürfnisse wie eine Erstausstattung in der Erstwohnung, anstehendem Familienzuwachs oder Ähnliches können beim Jobcenter beantragt werden. Hierbei muss darauf hingewiesen werden, dass ein Anspruch hierauf nur besteht, wenn die zu beziehende Wohnung nicht möbliert ist. Aber auch bei Antritt einer neuen Stelle hat man ein Anrecht auf ein sogenanntes Überbrückungsdarlehen, welches zurückgezahlt werden muss.
Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen (BuT): Dieses Leistungspaket ermöglicht es Arbeitssuchenden die Förderung ihrer Kinder. Hiermit werden Kosten für Schulausbildung, Nachhilfe und weitere Dinge gedeckt. Das BuT verfolgt das Ziel, Kindern gute Bildungschancen zu schaffen, ohne die Eltern schwerwiegend finanziell zu belasten.
Spezielle Konsumgüter wie Alkohol und Tabakwaren gehören nicht zum Regelbedarf und werden somit nicht finanziell gefördert.