Eine Scheidung ist für Kinder wohl mit das Schlimmste was sie erleben können. Nichts ist mehr so wie es einmal wahr. Um jedoch nun die gewohnte Umgebung auch den Lebensstandard beizubehalten, muss ein Elternteil Unterhalt für seine Kinder zahlen. In der Regel ist dies meist der Vater, da die Mutter sich weiterhin um die Pflege und Erziehung kümmert.
In vielen Fällen kommen nun die Väter nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nach. Teilweise kommt es hier zu Machtspielen, da sie ihre Kinder nicht behalten können, sehen sie mitunter nicht ein, dass sie dennoch Unterhalt leisten müssen. Mitunter liegt allerdings die Schuld nicht allein bei den Vätern. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sie nach einer Scheidung über weniger Einkommen verfügen oder sogar den Arbeitsplatz verloren haben, da ist eine Zahlung schlecht möglich.
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Unterhaltsschulden eintreiben: Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt
In Deutschland erhalten die Hälfte aller Alleinerziehenden keinen Unterhalt für die Kinder und ein weiteres Viertel einen geringen Betrag, nur jeder v
ierte auch die volle Höhe an Unterhalt. Den Kindern steht das Geld aber zu. Er wird benötigt um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Wenn keine Unterhaltszahlung erfolgt, besteht die Möglichkeit vom Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Dieser wird jedoch nur solange gezahlt bis das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Jedoch bedeutet es nicht, wenn eine Unterhaltsvorschusszahlung erfolgt, dass der Vater keinen Unterhalt mehr zahlen muss. Auch das Jugendamt möchte diese Beträge wiederbekommen, dazu werden dann die Zahlungspflichtgen in Regress genommen.
Minderjährige Kinder sind nun nicht in der Lage selbst ihren Anspruch auf Unterhalt durchzusetzen, das muss dann von dem Elternteil erfolgen, bei dem sie leben. Der andere Elternteil gehört nicht mehr zum Haushalt und ist nun in der Pflicht einen Barunterhalt für die Kinder zu zahlen. Sollte eine Weigerung erfolgen, kann einfach ein Unterhaltstitel gerichtlich erwirkt werden.
Neben dem Unterhalt für die Kinder besteht auch die Möglichkeit, einer Unterhaltszahlung bei Scheidung an den ehemaligen Partner oder Partnerin. Zur Zahlung wird immer derjenige verpflichtet, der ein größeres Einkommen hat.
Verweigerung der Unterhaltszahlung ist strafbar
Sollte der Unterhaltspflichtige bei der Feststellung der Höhe des zuzahlenden Unterhalts nicht kooperativ sein, kann es auch ganz schnell passieren, dass einfach eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung erfolgt. Hier werden dann nach Unterlagen wie Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge und sonstigen Unterlagen,die Auskünfte über die finanzielle Situation geben.
- Falls dann keine Zahlung des Barunterhalts für die Kinder erfolgt, kann dieser gerichtlich durchgesetzt werden.
- Es ergeht dann Urteil und der Unterhaltsberechtigte erhält einen Titel, damit ist er berechtigt bis zu 30 Jahren danach den Unterhalt einzutreiben.
- Eine Nichtzahlung der Unterhaltskosten ist ein Strafbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht nach §170 Absatz 1 StGB.
- Es kann dann eine Strafanzeige drohen. Bei einer Verurteilung ist eine Geldstrafe oder auch Haftstrafe bis zu 3 Jahren möglich.
- In der Praxis werden hier gerne kurze Haftstrafen über einige Monate zur Bewährung ausgesetzt.
Erfolgt dann immer noch eine Weigerung der Unterhaltszahlung oder der Schulden aus den nicht geleisteten Unterhaltszahlungen kann die Bewährungsstrafe widerrufen werden. Der Staatsanwalt wird dann ein neues Strafverfahren einleiten.
Unterhaltszahlungen rechtzeitig eintreiben
Hilfe und Unterstützung geben bei allen Fragen rund um Unterhaltszahlungen das Jugendamt oder auch ein Rechtsanwalt für Familienrecht. Sollte trotz bestehenden Titels dennoch keine Zahlung erfolgen, dann bestehen für den Unterhaltsberechtigten verschiedene Möglichkeiten die Beträge einzutreiben:
- mittels Lohnpfändung
- durch eine Zwangsvollstreckung
- per Gerichtsbeschluss kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden.
Bei einer Lohnpfändung wird vom Gericht festgestellt, wie viel Geld der Unterhaltsschuldner benötigt, um seinen notwendigen Unterhalt zu finanzieren. Dazu wird nicht die übliche Pfändungstabelle angewendet, sondern das Gericht entscheidet dann gemäß § 850 ZPO unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle, wie viel gezahlt werden muss.
Wichtig ist, dass der Unterhalt, wenn ein Titel besteht auch zeitnah eingefordert wird. Gerichtsbeschlüsse besagen dazu, wenn der Unterhalt über einen längeren Zeitraum nicht eingefordert wurde sind zurückliegende Ansprüche daraufhin verwirkt.
Dies gilt auch, obwohl es dem Unterhaltsberechtigten zeitlich möglich wäre. Es sind dann nur noch Einforderungen von Ansprüchen für ein Jahr möglich.
Begründung für die Einforderung
Begründet wird diese Entscheidung auch dadurch, dass der Unterhaltspflichtige annehmen konnte, das der Kindesunterhalt nicht benötigt wurde, obwohl der Unterhaltsberechtigte während der ganzen Zeit in der Lage war, diesen auch einzufordern. Diese Entscheidung des Gerichts soll auch gleichzeitig zum Schutz des Schuldners dienen, denn schnell können über Jahre angehäufte und nicht eingeforderte Unterhaltszahlungen seine Existenz bedrohen.