Gerade für Banken sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kunden sehr wichtig. Das gilt natürlich vor allem, wenn ein Kredit angefragt wird. Liegt ein Kreditantrag vor, dann kann die Bank daher eine Bankauskunft einholen.
Der Kunde muss dafür allerdings sein Einverständnis geben. Das Einverständnis muss schriftlich festgehalten werden und auch die Anfrage muss schriftlich erfolgen. Die anschließend ausgestellte Bankauskunft enthält Informationen rund um den Kunden.
Im Anschluss erfahren Sie alles, was Sie über diese Bankauskunft wissen sollten.
Inhaltsverzeichnis:
Bankauskunft einholen: Was ist eine Bankauskunft?
Der Begriff „Bankauskunft“ beschreibt im Grunde eine Mitteilung des Kreditinstitutes. Sie ist streng standardisiert und gibt Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Kunden. Zudem sind das Geschäftsgebaren und das Zahlverhalten des Kunden schriftlich festgehalten.
Auf diese Weise soll Kreditgebern ermöglicht werden, die Risiken für einen Kredit abzuschätzen.
Was beinhaltet eine Bankauskunft?
In der Bankauskunft sind Informationen enthalten, die sich auf die Geschäftsbeziehungen und Zahlungsfähigkeit des Kunden beziehen.
Dazu zählen Angaben wie:
- Geschäftsverbindungen
- Kontoführung
- Kreditzahlungen bzw. Zahlungsverpflichtungen und die Zuverlässigkeit, mit denen sie bedient werden
Es können zudem noch weitere Informationen eingeholt werden, wie:
- Auskunft über Grundbesitz
- Vertrauenswürdigkeit
- Rücklastschriften
- Einschätzung einer möglichen Kredithöhe
Angaben zu einem Straf- oder Steuerverfahren dürfen nicht gemacht werden. Es dürfen außerdem keine Informationen zum aktuellen Kontostand enthalten sein.
Von wem darf man eine Bankauskunft einholen?
Soll eine Bankauskunft eingeholt werden, dann ist zunächst zu beachten, von wem. Hier sind nämlich zwei Szenarien zu unterscheiden:
1. Im Handelsregister eingetragene Personen oder juristische Personen:
Über Firmen darf jederzeit eine Bankauskunft eingeholt werden. Dazu muss die Firma keine Einwilligung geben. Die einzige Ausnahme ist, wenn die Firma ausdrücklich festgelegt hat, dass keine Bankauskunft herausgegeben werden darf.
2. Privatpersonen:
Über eine Privatperson darf nur eine Bankauskunft eingeholt werden, wenn die entsprechende Person eine Einwilligung abgegeben hat. Ansonsten ist das Einholen einer Bankauskunft nicht erlaubt.
Wer darf nun eine Bankauskunft einholen?
Eine Bankauskunft erhält nicht jeder. Allgemein gilt nämlich: Alle Personen bzw. Unternehmen, die eine Bankauskunft einholen wollen, müssen zunächst ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. Dieses Interesse muss schriftlich und glaubhaft dargelegt werden.
Gerade bei der Anfrage nach einem Kredit, hat die kreditgebende Bank natürlich großes Interesse daran. Schließlich muss sie ihr Risiko abwägen und einschätzen, ob die Kreditsumme problemlos zurückgezahlt werden kann.
Ausnahmen zum Bankgeheimnis
Neben Personen bzw. Unternehmen mit berechtigtem interesse, sind außerdem einige Ämter vom Bankgeheimnis ausgenommen. Auch sie können somit unter bestimmten Umständen eine Bankauskunft erhalten.
Auskunft bekommen folgende Ämter:
- Finanzamt: Das Finanzamt bekommt eine Bankauskunft, wenn ein hinreichender Verdacht der Steuerhinterziehung besteht
- Erbschaftsstelle Finanzamt: Nach dem Tod eines Bankkunden muss die Erbschaftsstelle des Finanzamtes die restlichen Konten- und Depotstände prüfen
- Staatsanwaltschaft / Strafgerichte: Sie dürfen uneingeschränkt auf die Auskunftspflicht vertrauen, wenn es sich um ein Strafverfahren handelt
- Aufsichtsbehörden: Auch die Bundesbank und die Finanzaufsicht haben das Recht auf Einsicht in die Bankauskunft
- Bundeszentralamt für Steuern: Hier wird kontrolliert, ob der genutzte Freibetrag auch wirklich weitergegeben wird.
- BaföG-Amt / Agentur für Arbeit: Auch diese beiden Ämter haben das Recht, eine Bankauskunft zu erhalten.
Die vier Aspekte einer Bankauskunft
Damit eine Bankauskunft erteilt werden kann, müssen vier Aspekte beachtet werden.
- Auskunftsanfrage
- Auskunftserteilung
- Übermittlung der Auskunft an den Kunden
- Auskunftsverweigerung
Auskunftsfragen können nur schriftlich erfolgen. Es gibt aber auch durchaus Ausnahmen, in denen eine fernmündliche oder eine fernschriftliche Anfrage erlaubt ist. In jedem Fall muss im Anfragebogen der genaue Grund aufgelistet sein, warum die Bankauskunft notwendig ist. Dabei spielt eine große Rolle, ob es sich um ein Kunden- oder Bankinteresse handelt.
Sollte ein Kunde Interesse an einer Bankauskunft haben, dann darf sein Name zwar genannt, aber nicht schriftlich festgehalten werden.
Kommt es zur Auskunftserteilung, dann muss die Bankauskunft stets allgemein gehalten werden. Das bedeutet, es dürfen nur allgemeine Angaben über den Kunden in Hinsicht auf seine Kreditfähigkeit oder Zahlungsfähigkeit gemacht werden. Besondere Recherchen über ihn werden nicht angestellt.
Die Bankauskunft muss zudem stets schriftlich übermittelt werden. Sie wird dabei in keinster Weise verändert und somit 1 zu 1 weitergegen. Darüber hinaus muss der Empfänger bestätigen, dass die Informationen nur für den angegebenen Zweck genutzt werden dürfen und die Weitergabe an Dritte verboten ist.
Es kann allerdings auch vorkommen, dass eine Auskunftsverweigung stattfindet. Das ist z.B. der Fall, wenn der jeweilige Privat- oder Geschäftskunde keine Einwilligung erteilt. Dabei muss besonders darauf geachtet werden, dass die Auskunftsverweigerung nicht auf eine negative Bankauskunft schließen lässt. Sie wird daher ebenfalls entsprechend allgemein gehalten.
Der Aufbau einer Bankauskunft: Beispiel
Jede Bankauskunft hat einen speziellen Aufbau, der standardisiert ist. Im Grunde besteht die Bankauskunft somit aus vorformulierten Textpassagen, die in unterschiedliche Kategorien unterteilt sind. Der Aufbau ist daher wie folgt:
Geschäftsbeziehung:
10 Die angefragte Person / Firma ist Kunde bei uns.
12 Die Geschäftsbeziehung besteht seit … Jahren.
14 Das Konto wird absprachegemäß geführt.
Kontoführung:
25 Informationen zu weiteren Konten liegen uns nicht vor.
32 In der Vergangenheit lag keine oder nur eine geringe Verschuldung vor.
33 Es ist keine Neuverschuldung zu erwarten.
Grundbesitz:
54 Der Kunde ist im Besitz eines Grundstücks.
55 Das Grundstück ist mit einer Grundschuld belastet.
57 Das Grundstück wird überwiegend privat genutzt.
Grundsätzlich können auch negative Informationen in einer Bankauskunft enthalten sein. Allerdings wird von solchen Informationen eher nicht Gebrauch gemacht. Sie werden in der Regel einfach weggelassen und erhalten keine spezielle Aufmerksamkeit.
Wie lange dauert die Beantragung einer Bankauskunft?
Die Beantragung einer Bankauskunft dauert in der Regel nicht lange. Es muss allerdings zunächst das Einverständnis des Kontoinhabers vorliegen. Ist diese erteilt worden, kann die Bankauskunft in nur wenigen Stunden per Fax versendet werden. Einige Banken bieten allerdings keine Bankauskunft via Fax an und versenden sie stattdessen nur per Post.
Gerade bei einem neuen Vermieter, sollten Sie um ein wenig Geduld bitten, wenn eine Bankauskunft erfolgen soll. Er erhält die Bankauskunft dann allerdings in nur wenigen Tagen. Muss es einmal noch schneller gehen, dann kann der jeweilige Vermieter als Alternative auch mit einer Schufa-Auskunft beruhigt werden.