Das Eingliederungsgeld vom Jobcenter, auch Einstiegsgeld genannt, ist eine Sozialleistung zur Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit für Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen.
Vergleichbar ist es mit dem Hartz-VI-Regelsatz und den Kosten für Heizung und Unterkunft, die für einen bestimmten Zeitraum vom Jobcenter übernommen werden können.
Inhaltsverzeichnis:
Wie ist das Einstiegsgeld bei befristeten Arbeitsvertrag?
Bei einer Arbeitsaufnahme mit befristetem Arbeitsvertrag wird das Einstiegsgeld einzelfallbezogen bemessen. Es gibt dazu genaue Richtlinien, wie zum Beispiel, dass die Höhe des Geldes 20 Prozent der Regelleistung nach Paragraf 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II entsprechen muss. Lebt man darüber hinaus in einer Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich das Einstiegsgeld pro weitere leistungsberechtigte Person.
Wenn man nun einen befristeten Arbeitsvertrag vorweisen kann, sollte darauf geachtet werden, dass die neue Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist und einen Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt. Für geringfügige Beschäftigungen oder Mini-Jobs gibt es kein Einstiegsgeld.
Darüber hinaus wird das Einstiegsgeld nur ausgezahlt, wenn es für die individuelle berufliche Eingliederung erforderlich ist und man mit dem neuen Job so viel verdient, dass man nicht mehr auf das Geld vom Jobcenter angewiesen ist.
Ist das Einstiegsgeld pfändbar?
Wer sich in einer Privatinsolvenz befindet, wird sich vielleicht die Frage stellen, ob das Einstiegsgeld pfändbar ist. Denn während einer Privatinsolvenz fließt das Einkommen in die Insolvenzmasse, weswegen dies eine berechtigte Frage ist. Leider wird die Antwort darauf vielen Antragstellern von Eingliederungsgeld vom Jobcenter nicht schmecken: Denn grundsätzlich können alle Sozialleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, was sich insbesondere auf Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion bezieht.
Gemeint sind damit zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld. Nicht gepfändet werden können hingegen Gelder, die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten. Allerdings gehört das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II nicht zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weswegen es pfändbar ist.
Übergangsgeld bei Arbeitsaufnahme nach Hartz 4
Zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit bei einer neuen Arbeitsaufnahme nach Hartz IV dient das Einstiegsgeld, weswegen es auch als Übergangsgeld bezeichnet werden kann. Gefördert werden hierbei sämtliche Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen der § 7 erfüllen und somit einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen vorweisen können.
Damit das Übergangsgeld bei Arbeitsaufnahme nach Hartz 4 ausgezahlt werden kann, muss die Antragstellung grundsätzlich vor der tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen. Ohne eine vorherige Antragstellung ist die Erforderlichkeit zur Gewährung von Einstiegsgeld nicht mehr gegeben.
Rückzahlung von Einstiegsgeld
Auch das Thema Rückzahlung beschäftigt vielleicht so manch einen potenziellen Antragsteller des Einstiegsgeldes. Doch diesbezüglich kann man aufatmen. Denn das Einstiegsgeld ist eine Sozialleistung zur Förderung der Existenzgründung bzw. zur Förderung der Arbeitsaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit für Hartz-IV-Empfänger und muss nicht zurückgezahlt werden, da es sich um eine staatliche Subvention zur Förderung von Arbeitslosen handelt.
Wie erhält man Einstiegsgeld und wie hoch ist es?
Wer Einstiegsgeld beantragen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören unter anderem, dass man persönlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, also Hartz IV, bezieht und darüber hinaus eine neue, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen wird. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistung.
Die Höhe des Einstiegsgeldes berechnet sich daraus, ob man alleine oder mit der Familie lebt. Darüber hinaus kommt es darauf an, wie lange man bereits arbeitslos ist. Mit der Beendigung der Hilfebedürftigkeit endet allerdings nicht die Förderung durch das Einstiegsgeld: In der Regel wird es nämlich für den individuell bewilligten Zeitraum bewilligt (in der Regel für 3 Monate).
Rechtliche Grundlagen
Im Sozialgesetzbuch gibt es genaue Richtlinien, die die rechtlichen Grundlagen für Empfänger von Eingliederungsgeld beschreiben. Es handelt sich dabei um den Artikel 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches, Paragraf 16b. Dieser besagt unter anderem, dass:
- Erwerbsfähigen Leistungsberechtigen bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld zusteht, wenn dies zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist.
- Wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Arbeitsaufnahme entfällt, das Einstiegsgeld trotzdem erbracht werden kann.
- Das Einstiegsgeld für höchstens 24 Monate erbracht werden darf.
- Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Anzahl der Personen der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden muss.
- Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, zu bestimmen, wie hoch das Eingliederungsgeld bemessen wird.
Grundsätzlich handelt es sich beim Eingliederungsgeld vom Jobcenter um eine Ermessensleistung, die nur dann gewährleistet wird, wenn sie für die individuelle berufliche Eingliederung als erforderlich angesehen wird.
Antragstellung für das Eingliederungsgeld
Wichtig zu wissen ist, dass die Antragstellung für das Eingliederungsgeld vom Jobcenter vor der Aufnahme der neuen Beschäftigung erfolgen muss. Allerdings ist der vorherige Abschluss eines Arbeitsvertrages hierbei unschädlich. Zudem sollte immer eine individuelle Absprache mit dem jeweiligen, persönlichen Ansprechpartner erfolgen, um sicher zu gehen, ob die Förderung durch das Einstiegsgeld möglich ist bei einer Arbeitsaufnahme.
Ähnlich wie das Eingliederungsgeld ist der Existenzgründungszuschuss eine staatliche Transferleistung von der deutschen Bundesagentur für Arbeit an Empfänger von Arbeitslosengeld, die sich selbstständig machen möchten. Dadurch soll eine Förderung von Existenzgründungen erfolgen und Empfängern von Arbeitslosengeld der Weg aus der Arbeitslosigkeit ermöglicht werden.
Die Höhe des Gründungszuschusses vom Jobcenter wird dabei von dem zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeld I berechnet. Zudem erhält man eine Pauschale von 300 Euro, die für die Sozialversicherung gedacht ist. Insbesondere betrifft dies die Beiträge zur Krankenversicherung.
Jeder, der mindestens 150 Tage (Rest-)Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, kann einen solchen Gründungszuschuss erhalten. Man kann also entweder bereits arbeitslos sein, in diesem Fall sollte dann frühzeitig mit den Gründungsvorbereitungen begonnen werden, damit die 150-Tages-Frist nicht versäumt wird. Im zweiten Fall steht die Beantragung von Arbeitslosengeld und damit des Gründungszuschusses noch bevor.